0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten.
Zum 1.1.2017 wurde die gesamte Regelung durch Art. 2 Nr. 7 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) grundlegend geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bereits vor Inkrafttreten des SGB XI zum 1.1.1995 erbrachte die gesetzliche Krankenversicherung eine häusliche Pflegehilfe bei Schwerpflegebedürftigkeit, wenn also eine Hilfebedürftigkeit in sehr hohem Maß vorlag. Mit Inkrafttreten des SGB XI wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf erheblich pflegebedürftige Personen erweitert. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Pflegeversicherung eine breite Absicherung des allgemeinen Lebensrisikos der Pflegebedürftigkeit bieten muss, und zwar in dem Umfang, wie der Pflegebedürftige zurecht eine solidarische Hilfe der Gemeinschaft erwarten kann (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 95 zu § 12). Eine grenzenlose Ausdehnung insbesondere für nur geringfügige, gelegentliche oder kurzfristige Hilfen sollte es aber nicht geben. Zugleich sollte der nunmehr im SGB XI ausdrücklich normierte Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht auch für andere Leistungsbereiche gelten, insbesondere nicht in den entschädigungsrechtlichen Systemen (Soziales Entschädigungsrecht, gesetzliche Unfallversicherung oder Beamtenversorgung). Dahingegen sollte für die übrigen bundesrechtlichen Regelungen, vor allem mit dem damaligen BSHG (heute SGB XII), sehr wohl eine Vereinheitlichung gelten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 95 zu § 12). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Entscheidungen zur Pflege in den anderen Leistungssystemen nicht auf das SGB XI übertragbar sind (so auch BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 P 12/99 R).
Rz. 3
Der zum 1.1.1995 eingeführte alte Pfle...