Rz. 6
Nach dem vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2016 geltenden Recht waren Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedurften (§ 14 Abs. 1 a. F.). Zu den Krankheiten oder Behinderungen zählten Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen (§ 14 Abs. 2 a. F.). Unter den Hilfebegriff fielen Unterstützung, die teilweise oder vollständige Übernahme von Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme von Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 a. F.). Für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Zuordnung des Pflegebedürftigen zu den damaligen 3 Pflegestufen war u. a. der Begriff der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, für die der Versicherte Hilfe benötigte, wesentlich (§ 14 Abs. 4 a. F.). Das Gesetz nannte abschließend die Verrichtungen, die im Leistungsrecht bei der Unterstützung Pflegebedürftiger berücksichtigt wurden. Diese Verrichtungen betrafen einzeln aufgezählte Vorgänge aus den Bereichen der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuch...