1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Zuletzt geändert wurde sie durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026.
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 2
Die Vorschrift umschreibt in Abs. 1 den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtungen und gibt Maßstäbe vor für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Satz 1 erhebt den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zum Pflegestandard in jeder Pflegeeinrichtung und schreibt damit auch den Qualitätsanspruch in der Pflege fest. Satz 2 macht die Pflegeprozessverantwortung ausdrücklich zur Pflicht der Pflegeeinrichtungen. Satz 3 stellt klar, was Pflegefachpersonen sind und liefert damit die Legaldefinition des Begriffs der Pflegefachperson. Satz 4 schreibt den Grundsatz der humanen und aktivierenden Pflege unter Achtung der Menschenwürde als zwingenden Pflegegrundsatz fest.
Rz. 3
Abs. 1a begründete weitere Pflichten der Pflegeeinrichtungen hinsichtlich von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen. Nach Satz 1 sind die gewählten Interessenvertretungen der Einrichtungen bei der Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen der Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. Satz 1 begründete weiter eine Informations- und Schulungspflicht und damit korrespondierend entsprechende Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit solche Konzepte zur Delegation von Leistungen bereits vorhanden sind.
Rz. 4
Abs. 2 hingegen wendet sich an die ausführenden Organe des SGB XI, wobei es in ...