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Sommer, SGB XI § 1 Soziale Pflegeversicherung / 2.9 Praxishinweise

Dr. Tobias Kador
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Rz. 77

Die Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung beliefen sich im Jahr 2024 auf 63,3 Mrd. EUR pro Jahr. Die Ausgaben zeigen einen kontinuierlichen Anstieg über die Jahre, bedingt durch eine wachsende Zahl an Leistungsempfängern, Leistungsverbesserungen und die Anhebung der Beitragssätze.

 

Rz. 78

Ende 2023 waren in Deutschland insgesamt 83,7 Mio. Menschen pflegeversichert. Davon waren 74,56 Mio. in der sozialen Pflegeversicherung und 9,14 Mio. in der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Im Dezember 2023 waren in Deutschland bereits rund 5,7 Mio. Menschen pflegebedürftig. Diese Zahl ist auch deshalb so erheblich gestiegen, weil der Pflegebedürftigkeitsbegriff seit 1.1.2017 durch die Änderung der §§ 14, 15 weiter gefasst ist und die Bevölkerung altert.

 

Rz. 79

In den Jahren 2024 bis 2027 wird der reguläre Bundeszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung ausgesetzt, während gleichzeitig eine einmalige Finanzspritze von 800 Mio. EUR zur kurzfristigen Stabilisierung im Jahr 2025 gewährt wurde.

 

Rz. 80

Europarechtlich ist die Pflegeversicherung als Krankenversicherung zu qualifizieren (EuGH, Urteil v. 5.3.1999, C-160/96 – Molenaar).

 

Rz. 81

Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind die "Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)". Die Klammerdefinition lässt erkennen, dass zu den "gesetzlichen Pflegeversicherungen" die soziale Pflegeversicherung für gesetzlich Krankenversicherte i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XI einerseits sowie die private Pflege-Pflichtversicherung für privat Krankenversicherte i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 23 SGB XI andererseits gehören (BFH, Urteil v. 24.7.2025, X R 10/20, Rz. 20 ausdrücklich unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 22.4.2015, B 3 P 8/13 ...

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    84
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    80
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