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Sommer, SGB V § 6 Versicherungsfreiheit / 2.4 Versicherungsfreiheit wegen Alters (Abs. 3a)

Jan Schüttfort
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Rz. 69

Die Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Alters war durch Art. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 GKV-GesundheitsreformG 2000 mit Wirkung zum 1.7.2000 eingeführt worden. Sie war damit begründet worden, dass eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft getroffen werden solle (BT-Drs. 14/1245 S. 59). Sie soll verhindern, dass bislang privat Versicherte im Alter durch den Übergang von Voll- auf Teilzeit nach einer selbständigen Tätigkeit oder durch Arbeitslosigkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können.

 

Rz. 70

Die Regelung korrespondiert für Beschäftigte weitgehend mit den Voraussetzungen der Befreiungsrechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3, schließt jedoch bei Erreichen der Altersgrenze die Krankenversicherungspflicht generell aus und macht eine Befreiung weder erforderlich noch möglich. Sie wird durch Regelungen über einen Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 257 Abs. 2, § 258 und § 174 SGB III, § 26 SGB II, § 10 Abs. 2 KSVG gegenüber dem bei Versicherungspflicht sonst zur Beitragstragung Verpflichteten ergänzt. Obwohl die Regelung alle Versicherungspflichten erfasst, ist sie faktisch für Studenten, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und Praktikanten sowie Auszubildende des Zweiten Bildungsweges ausgeschlossen. Für Rentner dürfte bei der Voraussetzung der Nichtversicherung in den letzten 5 Jahren bereits der Tatbestand der Versicherungspflicht an der fehlenden Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 11a scheitern.

 

Rz. 70a

Ab dem 1.1.2005 fand nach dem in Abs. 3a neu angefügten Satz 4 der Ausschluss der Versicherungspflicht keine Anwendung auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a krankenversicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Gesetzesbegrün...

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