Rz. 4
§ 47b Abs. 1 begrenzt den Personenkreis, der Krankengeld
a) wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 oder
b) wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 (Kinderkrankengeld)
in Höhe der zuletzt bezogenen SGB III-Leistung erhält, auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
Die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 setzt grundsätzlich den Bezug von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) voraus. Unter Bezug von Arbeitslosengeld als krankenversicherungspflichtiger Tatbestand gilt
- die tatsächliche Zahlung oder
- der rechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld; für die Zahlung müssen also alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III vorgelegen haben.
darüber hinaus auch das Arbeitslosengeld, für dessen Gewährung zwar nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch ein begünstigender Verwaltungsakt (Bewilligung der Leistung) ergangen ist. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug tatsächlich vorgelegen haben.
Der Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bleibt auch erhalten, wenn der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden ist (§§ 39 ff. SGB X). Zu begründen ist dieses mit der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, nach der das Versicherungsverhältnis selbst dann nicht berührt wird, wenn das Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, ohne dass ein Anspruch darauf bestanden hat
(vgl. BSG, Urteile v. 15.11.1984, 3 RK 21/83, v. 22.5.2003, B 12 KR 20/02 R, sowie v. 4.3.2014, B 1 KR 17/13 R; vgl. auch Ziff. 2.1.1.1.2 des GR v. 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB V...