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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 1 Allgemeines

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB V eingeführt.

 

Rz. 2

Sie wurde seitdem mehrfach wesentlich geändert, u. a. wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 der Leistungsanspruch auf Sehhilfen stark eingeschränkt und neue Zuzahlungsregelungen auch auf den Bereich der Hilfsmittel übertragen. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtung-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) ist mit Abs. 5a mit Wirkung zum 30.10.2012 eine Regelung zur vertragsärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln eingefügt worden. Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 festgelegt, dass die im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen Hilfsmittel mindestens die nach § 139 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen müssen. Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) v. 25.2.2025 (BGBl. I Nr. 64) hat durch Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.3.2025 einen Abs. 5c zur Beschleunigung des Verfahrens eine Regelung zur Vermutung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels neu bei gesondert gelagerten Fällen eingefügt.

 

Rz. 3

Zuletzt wurde die Vorschrift durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 geändert.

 

Rz. 4

Die Regelung entsprach ursprünglich im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht (§ 182b RVO). Brillen und Kontaktlinsen waren ausdrücklich in den Hilfsmittelkatalog des Abs. 1 aufgenommen worden. Weiter übernahm Abs. 1 Satz 2 (jetzt in Abs. 1 Satz 5) die Rechtspr...

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