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Sommer, SGB V § 305a Beratung der Vertragsärzte / 2.1 Beratungspflicht (Satz 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt und verpflichtet, die Vertragsärzte über die von ihnen erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu beraten. Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von ihnen beauftragte Dritte sind unzulässig. Die Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß Satz 1 als Steuerungsinstrument im Vorfeld von Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Verhalten vorliegen ("in erforderlichen Fällen" – vgl. Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 305a, Rz. 2). Grundlage der Beratung sind Übersichten über die Leistungen innerhalb eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum, die Vergleiche zwischen den erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen des betreffenden Vertragsarztes mit im Fachgebiet und in der Praxisstruktur vergleichbaren Vertragsärzten ermöglichen.

 

Rz. 3a

Eine Beratungsbefugnis der Krankenkassen ist (seit dem 1.4.2020) nicht erforderlich, da die Prüfstellen (§ 106c) im Rahmen des § 106 Abs. 3 Satz 3 gezielte Wirtschaftlichkeitsberatungen in erforderlichen Fällen leisten können. Daneben hat der Gesetzgeber den Krankenkassen und deren Verbänden in § 73 Abs. 8 in Bezug auf die Verordnung von Arznei-, Verband und Heilmitteln die Aufgabe übertragen, auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen zu informieren sowie nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.

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