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Sommer, SGB V § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungser ... / 2 Rechtspraxis

Norbert Finkenbusch
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2.1 Datenübermittlung (Abs. 1)

 

Rz. 4

"Sonstige Leistungserbringer" sind Leistungserbringer im Bereich

  • der Heil- und Hilfsmittelversorgung (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Logopäden und Anbieter von Hilfsmitteln; §§ 124 ff.),
  • digitaler Gesundheitsanwendungen (Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung; § 33a),
  • "weitere Leistungserbringer" (z. B. Anbieter von nichtärztlichen Dialyseleistungen – § 126 Abs. 3, Haushaltshilfe – § 132, häuslicher Krankenpflege – § 132a, Soziotherapie – § 132b, sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen – § 132c, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung – § 132d und Krankentransportleistungen – § 133).
 

Rz. 5

Die erbrachten Leistungen sind den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern nach Art und Menge sowie Preis zu übermitteln (Satz 1). Darüber hinaus haben die Leistungserbringer den Tag der Leistungserbringung, die Arztnummer des verordnenden Arztes, die ärztliche Verordnung einschließlich Diagnose(n) und erforderliche Angaben über Befunde sowie die Versichertenstammdaten der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a Abs. Nr. 1 bis 10) zu übermitteln.

 

Rz. 6

Soweit Hilfsmittel abgegeben werden, sind die Bezeichnungen der Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis (§ 139, https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de; abgerufen: 28.6.2022) zu verwenden und zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Diagnosen nach der ICD-10 GM (vgl. hierzu Komm. zu § 295) wird durch § 302 nicht ausdrücklich vorgeschrieben, kann jedoch durch die Richtlinien nach Abs. 2 Satz 1 geregelt werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 302 Rz. 14). Außerdem ist die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten (§ 33 Abs. 1 Satz 9) anzugeben. Die Kranke...

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