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Sommer, SGB V § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführt worden und gilt nach Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) sind mit Wirkung zum 8.12.2015 in Abs. 1 die Sätze 3 bis 5 sowie der Abs. 3 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der versicherungsrechtliche Sachleistungsanspruch auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b ist mit der Rechtsvorschrift auf das Vertragsrecht übertragen worden. Über die verpflichtend abzuschließenden Verträge zwischen den Krankenkassen und geeigneten Leistungserbringern wird der gegenüber der Krankenkasse bestehende Sachleistungsanspruch des Versicherten auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in der Praxis realisiert. In Verbindung mit dem Sachleistungsanspruch nach § 37b und der näheren Definition dieser Sachleistung durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b Abs. 2 i. V. m. § 92 soll mit der Vorschrift eine vorhandene Versorgungslücke geschlossen werden, die nach Schätzung von Experten bei etwa 10 % der Palliativpatienten besteht. Diese Patienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei zugleich begrenzter Lebenserwartung haben aufgrund der besonderen Schwere und Häufung unterschiedlicher Symptome (z. B. Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Verwirrtheit, Depressionen) einen besonderen Versorgungsbedarf, dem bisher im ambulanten Versorgungsbereich nicht entsprechend Rechnung getragen werden konnte. Die ambulanten Hospizleistungen nach § 39a reichen bei diesen Patienten nicht mehr aus die alternative stationäre Hospizbehandlun...

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