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Sommer, SGB V § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 neu eingeführt worden (Art. 1 Nr. 98 des Gesetzes). Abs. 2 ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) ersatzlos aufgehoben worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist mit Wirkung zum 18.12.2008 der bisherige Wortlaut zum Abs. 1 umgewandelt und Abs. 2 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt in vertraglicher Hinsicht § 43 Abs. 2, mit dem die sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation unter den dort genannten Voraussetzungen und für den aufgeführten Personenkreis (chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben) eingeführt worden sind.

Die Regelung gab den Krankenkassen zunächst die Möglichkeit, zur Erfüllung der neu in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Kann-Bestimmung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen entsprechende Verträge mit geeigneten Leistungserbringern zu schließen. Nachdem auch 4 Jahre nach Inkrafttreten der Regelung nur vereinzelt Verträge, regional unterschiedlich verteilt, zur Versorgung chronisch kranker oder schwerstkranker Kinder mit Nachsorgeeinrichtungen geschlossen worden sind, zog der Gesetzgeber den Schluss, dass diese Entwicklung nicht der Bedeutung der Leistungen entspricht, deren Notw...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen

  (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ...

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