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Sommer, SGB V § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 302 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung vom 1.1.1993 die Überschrift geändert sowie Abs. 1 inhaltlich erweitert. Weitere Änderungen und Ergänzungen in Abs. 1 (Verpflichtung zur Angabe von Befunden und Diagnosen) und Abs. 2 (Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechenzentren und Regelung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen) hat § 302 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 erfahren. Das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG) v. 15.2.2002 (BGBl. I S. 684) hat mit Wirkung vom 23.2.2002 in Abs. 2 Satz 3 die Verarbeitungsweise von Daten durch Rechenzentren konkretisiert und in Abs. 2 Satz 4 (Ermächtigung zur Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen) eingefügt. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde in Abs. 1 die Verpflichtung eingefügt, Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Außerdem hat das GMG in Abs. 1 eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Erweiterung der Angaben der Krankenversichertenkarte bzw. der elektronischen Gesundheitskarte vorgenommen. In Abs. 3 wurde schließlich geregelt, dass die Richtlinien auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln haben (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 148 zu § 302). Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat mit Wirkung ab 1.7.2008 in Abs. 2 Satz 1 angeordnet, dass der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" (GKV-Spitzenverband) das Nähere regelt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 1 die Angabe "§ 128" durch die Angabe "§ 139" ersetzt worden.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 4 eingefügt. Rahmenempfehlungen der Vertragspartner auf Bundesebene sind vorrangig gegenüber den einseitig festgelegten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.

 

Rz. 1b

Das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 2 angefügt. Der zeitliche Aufwand des Pflegedienstes ist anzugeben um festzustellen, ob die abgerechneten Leistungen plausibel sind.

 

Rz. 1c

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 1 Satz 2 ergänzt und Abs. 5 angefügt. Leistungserbringer haben auch die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten mitzuteilen (Abs. 1 Satz 2). Der GKV-Spitzenverband hat regelmäßig über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen zu berichten (Abs. 5).

 

Rz. 1d

Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung zum 29.7.2017 Abs. 1 neu gefasst. Der Absatz wird wegen redaktioneller Fehler ohne inhaltliche Änderung neu gefasst.

 

Rz. 1e

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

 

Rz. 1f

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ergänzt. Der GKV-Spitzenverband regelt das Verfahren für alle Abrechnungen einschließlich der Abrechnung im Heil- und Hilfsmittelbereich bei der Verwendungen von elektronischen Verordnungen.

 

Rz. 1g

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat ab 1.1.2020 Abs. 4 geändert. Abweichende Verträge mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln auf Bundesebene sind vo...

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