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Sommer, SGB V § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführt worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 geändert und in Abs. 2 Satz 6 bis 8 angefügt worden (Art. 1 Nr. 97 des Gesetzes).

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt worden (Art. 2 Nr. 19a i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG).

Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Satz 1 die Wörter "gemeinsam und einheitlich" gestrichen, sowie das Wort "sollen" durch "haben" und das Wort "abgeben" durch das Wort "abzugeben" ersetzt worden. In Satz 4 Nr. 5 sind das Wort "und" durch ein Komma und in Nr. 6 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt sowie Nr. 7 und die Sätze 5 und 6 angefügt worden.

Mit dem Gesetz für eine sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1 der Satz 4 Nr. 5 um die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" erweitert und der Satz 5 geändert worden; außerdem sind in Abs. 2 der Satz 6 neu gefasst sowie...

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