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Sommer, SGB V § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Geregelt war die Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) geändert. In Abs. 2 wurden die Sätze 3 bis 5 angefügt und die Norm erhielt einen Abs. 3. Den Spitzenverbänden der Krankenkassen wurde die Kompetenz zugesprochen, das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis zu regeln. Das Verfahren wurde durch einen Bescheid abgeschlossen. Außerdem hatten die Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zur Fortbildung der Leistungserbringer abzugeben.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 1.4.2007 an vollständig neu gefasst. Abs. entsprach den Sätzen 1, 2 und 5 des bisherigen § 128. Abs. 2 ersetzte Abs. 1 der bisherigen Norm. Abs. 3 Satz 2 entsprach dem bisherigen Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 entsprach dem bisherigen Abs. 2 Satz 1. Abs. 5 die Vorschriften über das Hilfsmittelverzeichnis mit dem Medizinprodukterecht. Abs. 6 übernahm die Fristenregelungen der bisherigen Bestimmung in Abs. 2 Satz 4. Der neue Abs. 7 konkretisierte das Verfahren der Spitzenverbände zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Abs. 8 regelte die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses.

 

Rz. 4

Mit Wirkung zum 1.7.2008 ist die Norm erneut durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 geändert worden. Der Text ist an die Bildung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Sp...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln

  (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. 2In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. 3Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu ...

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