0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 139a und b, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG (BGBl. I 1992 S. 2266) sind die Abs. 2a bis 2c mit Wirkung zum 1.1.1993 angefügt worden und in Abs. 2 wurde die Höhe des Beitragszuschusses auf die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.1.1996 begrenzt.
Durch Art. 5 Nr. 14, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 1 die Regelungen über Beitragszuschüsse bei Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld eingefügt, der Abs. 2 ist neu gefasst und der Abs. 4 angefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 69, Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I. S. 2626) ist mit Wirkung zum 1.7.2000 die Regelung des Abs. 2 auf nach § 6 Abs. 3a versicherungsfreie Beschäftigte ausgedehnt worden und die Anforderungen an das private Krankenversicherungsunternehmen nach Abs. 2a wurden ausgeweitet.
Durch Art 3 § 52 Nr. 9, Art. 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ist mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 2 Nr. 2 in die Höchstbeitragsbegrenzung des Standardtarifs der Verweis auf Lebenspartner eingefügt worden.
Durch Art. 7 Nr. 3, Art. 25 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs...