Rz. 11
Bei dem Anspruch auf den Beitragszuschuss handelt es sich um einen dem Sozialversicherungsbeitrag ähnlichen Anspruch. Daher ist für die Geltendmachung dieses Anspruchs der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (GmS OGB v. 4.6.1974, GmS-OGB 2/73; diese Entscheidung ist für das Recht des SGB V durch Beschluss des BAG v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98 bestätigt worden). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Gerichte über den Anspruch entscheiden können und müssen, wenn der Rechtsweg nach § 17a Abs. 1, 5 GVG verbindlich wird (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 21.1.2003, 9 AZR 695/01). Der Anspruch auf den Beitragszuschuss ist im Wege der Leistungsklage gegen den Arbeitgeber beim Sozialgericht geltend zu machen (BSG, Urteil v. 25.9.1981, 12 RK 58/80). Für Beitragszuschüsse, die über den Inhalt des § 257 hinausgehen oder ohne dessen Voraussetzungen zugesagt und gezahlt werden, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (vgl. Hess. LSG, Urteil v. 11.3.1993, L 1 KR 671/90, und BAG, Urteil v. 24.1.2013, 8 AZR 965/11).
Rz. 12
Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen beitragsähnlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser nicht arbeitsrechtlichen Verfallklauseln. Da weder § 25 SGB IV, § 45 SGB I noch die zivilrechtlichen Regelungen der Verjährung unmittelbar Anwendung finden können, gilt im Wege der Lückenfüllung die Verjährungsfrist von 4 Jahren (BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; Böttiger, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 257 Rz. 48, Stand: November 2018; Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 257 Rz. 39).
Rz. 13
Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss ist ein eigenständiger Anspruch, der zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt besteht. Er kann nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Ins...