Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zu den Arbeits- und zu den Sozialgerichten. Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zu Ersatzkassenbeiträgen. betriebliche Übung. Gesamtzusage
Leitsatz (amtlich)
1. Für Ansprüche auf Arbeitgeberanteile oder Arbeitgeberzuschüsse zu Ersatzkassenbeiträgen, die nicht auf §§ 405, 420 RVO a.F. gestützt werden (können), ist der Rechtsweg zu den Arbeits- und nicht zu den Sozialgerichten gegeben (Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 = SozR 1500 § 51 Nr. 2 –).
2. Die Rechtsinstitute ‚betriebliche Übung’ und ‚Gesamtzusage’ unterscheiden sich lediglich in der Form des Erklärungsverhaltens (konkludente oder ausdrückliche Erklärung). Sowohl die faktische betriebliche Praxis, als auch ausdrückliche Erklärungen können daher Indiz und Auslegungskriterium für die maßgebliche Willenserklärung des Arbeitgebers sein.
3. Zahlt ein Arbeitgeber erhöhte Zuschüsse oder Anteile zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Ersatzkassenmitgliedern im Hinblick auf eine zuvor erteilte, jedoch kollektiv gekündigte Zusage, so erfüllt dies den Tatbestand der betrieblichen Übung, von der sich der Arbeitgeber gegenüber bereits berechtigten Arbeitnehmern nur durch Änderung der Einzelarbeitsverhältnisse lösen kann.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2; RVO §§ 405, 420 a.F.; BGB § 242
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.1990; Aktenzeichen S-25/Kr-1414/87) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerinnen und Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1990 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und Klägern für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1988 unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beitragszuschüsse oder Beitragsante...