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Sommer, SGB V § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, He ... / 2.5 Leistungsgrund und Kassenwechsel

Siegfried Wurm
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Rz. 13

Beginnt eine Mitgliedschaft bzw. ein Versicherungsverhältnis während des Zeitraums, für den grundsätzlich Leistungen wegen der Schwangerschaft oder wegen der Entbindung notwendig werden, besteht ab diesem Tag auch ein Leistungsanspruch (vgl. § 40 Abs. 1 SGB I). Im Übrigen besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn an dem Tag, an dem die Leistung verordnet wird (Versicherungsfallprinzip),

  • ein Versicherungsverhältnis oder
  • ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3

besteht.

 

Rz. 14

Bei einem Kassenwechsel war lange Zeit umstritten, ob sich die Leistungsangrenzung zwischen den Krankenkassen nach dem Versicherungsfallprinzip (z. B. Verordnung einer Leistung) oder dem Versicherungsprinzip (Tag der Leistungserbringung, Lieferung bzw. Abgabe der Leistung an die Versicherte) richtet. In 2 Urteilen hat sich das BSG am 20.11.2001 (1 KR 31/99 R und B 1 KR 26/00 R) für das Versicherungsprinzip entschieden. Das bedeutet:

  • Für die Erbringung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln ist diejenige Krankenkasse zuständig, bei der an dem Tag der Abgabe (nicht Verordnung) Versicherungsschutz besteht.
  • Leistungspflichtig für die Erbringung von Heilmitteln ist die Krankenkasse, die am Tag der Erbringung der Leistung die Versicherung auch tatsächlich durchführt. Dieses gilt auch bei Serienbehandlungen. Werden auf einem Rezept z. B. 6 Bäder, Massagen oder andere Heilmittel als Serienbehandlung verordnet, ist die Leistung i. d. R. in Teilleistungen zerlegbar (denn auf der Rückseite der Verordnung werden die Tage, an denen die jeweiligen Teilleistungen erbracht wurden, festgehalten)

(vgl. auch: Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel v. 9.10.2002; Fundstelle Rz. 15).

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