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Sommer, SGB V § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilis ... / 2.2 Rechtsfolgen und Leistungsumfang (Abs. 2)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 10

Abs. 2 Satz 1 beinhaltet Ansprüche auf ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sowie ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege.

2.2.1 Ärztliche Beratung, Untersuchung und Begutachtung

 

Rz. 11

Da die Sterilisation die Fähigkeit zur Zeugung oder Empfängnis beseitigt, darf sie nur nach eingehender ärztlicher Aufklärung über die Art und Zuverlässigkeit der Methode, die Folgen und die Bedeutung des Eingriffs ausgeführt werden. Die Sterilisation soll nur dann vorgenommen werden, wenn die Versicherten zuvor über die anderen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung beraten worden sind.

Über die Ausführung der Sterilisation soll der Arzt unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles und nach einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der technischen Ausführbarkeit und Wahl der geeigneten Operationsmethode entscheiden. Ob der Eingriff zur Sterilisation ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten. Die Einrichtung, in der die Sterilisation ausgeführt wird, muss den notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – genügen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung der Patienten nach dem Eingriff muss gewährleistet sein.

 

Rz. 12

Im Vordergrund der als Sachleistung zu erbringenden Leistungen bei Schwangerschaft steht die Beratung über Möglichkeiten der Erhaltung der Schwangerschaft, ggf. schließt sich eine Beratung über den Abbruch der Schwangerschaft an. Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung...

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