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Sommer, SGB V § 245 Beitragssatz für Studenten und Prakt ... / 2.2 Krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 16

Zusätzlich zu dem Studentenbeitragssatz nach Abs. 1 gilt auch für Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 der Krankenversicherungspflicht unterliegen, der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatzes nach § 242 i. V. m. der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Der sich nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum Krankenversicherungsbeitrag und entsteht daher kraft Gesetzes. Anders als zuvor für den zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a a. F. wird in § 245 allerdings nicht auf diesen (zusätzlich möglichen) krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz des § 242 verwiesen. Dies beruht erkennbar darauf, dass der Gesetzgeber diesen Beitragssatz offenbar nicht als "gesetzlichen" Beitragssatz verstanden wissen will.

 

Rz. 17

Die Festsetzung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 durch eine entsprechende Satzungsregelung der Krankenkasse führt dazu, dass dieser zusätzliche Beitrag, dem die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, unmittelbar ab dem Geltungsbeginn der Satzungsregelung entsteht und vom Studenten zu zahlen und zu tragen sind (§ 250 Abs. 1 Nr. 3). Sofern der versicherungspflichtige Student, Praktikant, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges Versorgungsbezüge bezieht, und damit ab 1.7.2019 das Zahlstellenverfahren nach § 256 Abs. 1 Anwendung findet, gelten nach § 248 Satz 3 Beitragssatzveränderungen allerdings zeitversetzt jeweils vom 1. Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

 

Rz. 18

Wie bei der Änderung der Höhe des Stud...

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