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Sommer, SGB V § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflich ... / 2.2 "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge

Katharine Kleine
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Rz. 7

Der Begriff "Zahlbetrag" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Auch hier gilt das im Sozialrecht grundsätzlich geltende Bruttoprinzip (vgl. BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 KR 20/17 R). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei den Versorgungsbezügen, wie auch bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften vom Versorgungsträger zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung dürfen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93). Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (Abtretung der Versorgungsbezüge) mindert den Zahlbetrag der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezüge ebenfalls nicht. Außerdem hat das BSG mit Urteil v. 16.12.2015 entschieden, dass sich weder eine Pfändung von Versorgungsbezügen durch eine Bank (und die damit verbundene direkte Auszahlung an die Bank), noch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge auswirken (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Familiengericht verfügt werden, im Beitragsrecht der Krankenversicherung anders zu behandeln als Abtretungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, 12 RK 24/98).

 

Rz. 8

Übertragungen von Versorgungsanwartschaften (dinglicher Versorgungsausgleich) i. S. d. §§ 1587a und 1587b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG) reduzieren allerdings den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, da hier der Gesetzgeber eine...

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