0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 20f wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt.
Rz. 1a
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) hat mit Wirkung zum 1.3.2020 durch Art. 2 Nr. 2 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nach dem Wort "Jugendhilfe" die Wörter "sowie über deren Informationen über Leistungen der Krankenkassen nach § 20 Absatz 1 Satz 2a" eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 20d Abs. 3 verpflichtet die Krankenkassen sowie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen unter Beteiligung weiterer Behörden des Bundes und der Länder zur Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur nationalen Präventionsstrategie. § 20f enthält die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Rahmenempfehlungen auf Landesebene. Mittlerweile sind in allen Bundesländern entsprechende Landesrahmenvereinbarung geschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Interseite gkv-spitzenverband.de unter dem Stichwort: Landesrahmenvereinbarungen.
2 Rechtspraxis
2.1 Normadressaten der Rahmenvereinbarungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, diese auch für die Pflegekassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und die in den Ländern zuständigen Stellen andererseits müssen gemeinsam die Festlegungen in Form der Landesvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie treffen. Die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sind keine Vereinbarungspartner. Sie s...