0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 20e wurde neu durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) mit Wirkung zum 25.7.2015 in das SGB V eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm beschreibt den verfahrensmäßigen Ordnungsrahmen für die Präventionsstrategie, die mit der Nationalen Präventionskonferenz institutionell abgesichert wird (vgl. BT-Drs. 18/4282 S. 37 f.; BT-Drs. 18/5261 S. 55 f.). Die föderalen Strukturen in der Gesundheitsförderung und Prävention machen eine verbesserte Kooperation und Koordination aller für die jeweilige Lebenswelt Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene erforderlich. Die nationale Präventionsstrategie verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zur zielorientierten Zusammenarbeit. Mit der Regelung zur Nationalen Präventionskonferenz werden dafür die organisatorischen und verfahrensmäßigen Grundlagen geschaffen.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufgabe und Zusammensetzung (Abs. 1 Satz 1 bis 7)
Rz. 3
Die Nationale Präventionskonferenz hat die Aufgabe, die nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und fortzuschreiben. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe, die im Wesentlichen durch § 20d Abs. 2 bis 4 bestimmt wird, wird mit 8 Sitzen die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenorganisationen der Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und damit also der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung mit je 2 Sitzen betraut. Diese sind verpflichtet, die Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken umzusetzen. Der Verband der privaten Krankenversicherungsunternehmen e. V. erhält gemäß Abs. 1 Satz 3 ebenfalls einen Sitz, sofern sich die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an Programmen und Pro...