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Sommer, SGB V § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift § 317 Abs. 8 RVO. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und seitdem nicht geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dieser Vorschrift sind alle Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen, verpflichtet, ihrer Krankenkasse unverzüglich

  • den Beginn und die Höhe der Rente,
  • den Beginn, die Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
  • den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens

zu melden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Meldepflichten des Versicherten sind zum Teil identisch mit den Meldepflichten Dritter. Dies gilt insbesondere für die Meldepflicht von Renten und Versorgungsbezügen, die vom Rentenversicherungsträger und von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen ist. Zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen wird ein maschinelles Meldeverfahren durchgeführt (Vereinbarung über ein maschinell unterstütztes Meldeverfahren nach § 201 Abs. 6 SGB V v. 8.7.1996 in der Fassung v. 15.12.2005).

Die Meldepflicht ist den Beziehern von Rente und Versorgungsbezügen auch dann auferlegt, wenn sie nicht im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner sondern aufgrund anderer Tatbestände (z. B. als Student, Beschäftigter, Rehabilitand oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, III) versicherungspflichtig sind.

 

Rz. 4

Wesentliche Bedeutung hat die Meldeverpflichtung bezüglich des Arbeitseinkommens. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV geregelt. Das Arbeitseinkommen der selbstständig Tätigen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen T...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden   1. Beginn und Höhe der Rente, ...

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