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Sommer, SGB V § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei ... / 2.3.1 Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Abs. 1 Satz 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 11

Für versicherungspflichtig Beschäftigte im öffentlichen Dienst (vgl. dazu die Definition in § 15 Abs. 2 ArbPlSchG), denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG bei einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender durch den Wehrdienst und einem anschließenden freiwilligen Wehrdienst nach § 6b WPflG als nicht unterbrochen. Hier muss der Wehrdienst grundsätzlich Ursache für die entfallende Krankenversicherungspflicht durch Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung sein, weil das Arbeitsverhältnis ruht (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Unschädlich für die Anwendung des Abs. 1 dürfte jedoch der Beginn der Wehrübung während eines nach § 7 Abs. 3 SGB IV als fortbestehend fingierten Beschäftigungsverhältnisses oder einer nach § 192 Abs. 1 fortbestehenden Pflichtmitgliedschaft sein, wenn während der Wehrübung der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst besteht. Die frühere generelle Verpflichtung von Arbeitgebern zur Entgeltfortzahlung bei Wehrübungen bis zu 3 Tagen (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG) ist mit dem SkResNOG bereits mit Wirkung zum 30.4.2005 aufgehoben worden. 

 

Rz. 12

Wegen der Fortzahlung des Arbeitsentgelts in dieser Zeit entfällt bei diesem Personenkreis Iediglich die tatsächliche weisungsgebundene Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Regelung konnte sich daher darauf beschränken, das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend zu fingieren, damit der vollständige Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Rechtssystematisch bestätigt die Fiktion jedoch, dass ein vertraglich weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung für ein Beschäftigungsverhältnis (so aber BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 27/...

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