0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung von Innungskrankenkassen).
Rz. 2
Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen geregelt, wie die Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen zu vermeiden ist. Die Norm entwickelt den bis zum 31.3.2020 geltenden § 172 fort.
1 Allgemeines
Rz. 3
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) prüft regelmäßig die Finanzlage der Krankenkassen und bewertet ihre Leistungsfähigkeit. Die Vorschrift stärkt die Mitwirkung des GKV- Spitzenverbandes im Rahmen der Haftungsprävention und sorgt für einen ausreichenden Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen, den Aufsichtsbehörden und dem GKV-Spitzenverband (BT-Drs. 19/15662 S. 79). Der GKV-Spitzenverband ist damit fähig, rechtzeitig potenzielle Haftungsfälle zu identifizieren und den Aufsichtsbehörden anzuzeigen. Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse können damit verhindert werden. Erscheint die Vereinigung einer gefährdeten Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse angebracht, um die Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu vermeiden, kann der GKV-Spitzenverband dazu Vorschläge unterbreiten.
2 Rechtspraxis
2.1 Bewertung der Leistungsfähigkeit (Abs. 1)
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband überprüft regelmäßig die Finanzlage der Krankenkassen und bewertet ihre Leistungsfähigkeit (Satz 1). Hierbei sind insbesondere das Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidit...