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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 des GRG v. 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft. Danach wurde die Vorschrift wie folgt geändert:

Zum 1.1.1990

Durch Art. 4 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit Wirkung zum 1.1.1990

  • Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: "soweit und solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz ruht",
  • dem Text des Abs. 1 Nr. 4 die Worte "soweit und" vorangestellt sowie
  • Abs. 2 mit folgendem Text angefügt: "Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1.1.1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23.2.1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen."

    Anmerkung: Dieser Text wurde aufgrund des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) zum 1.1.2012 wieder gestrichen.

Zum 1.1.1992

Das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) veränderte durch dessen Art. 1 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 den Wortlaut des Abs. 1 Nr. 4, indem die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt wurden.

Zum 1.1.1996

Mit Wirkung zum 1.1.1996 ersetzte der Gesetzgeber in Abs. 1 Nr. 3 durch Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes der Begriff "Schlechtwettergeld" durch "Winterausfallgeld".

Zum 1.1.1997

Art. 4 Nr. 2 des Unfallversicherungseinordnungsge...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 49 Ruhen des Krankengeldes
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 49 Ruhen des Krankengeldes

  (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,   1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,   2. solange ...

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