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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund Art. 1 des GRG v. 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft. Danach wurde die Vorschrift wie folgt geändert:

Zum 1.1.1990

Durch Art. 4 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mit Wirkung zum 1.1.1990

  • Abs. 1 Nr. 3 wie folgt gefasst: "soweit und solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz ruht,""

und

  • dem Text des Abs. 1 Nr. 4 die Worte "soweit und" vorangestellt

sowie

  • Abs. 2 mit folgendem Text angefügt: "Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1.1.1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23.2.1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen." Anmerkung des Autors: Dieser Text wurde aufgrund des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) zum 1.1.2012 wieder gestrichen.

Zum 1.1.1992

Das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) änderte durch dessen Art. 1 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 den Abs. 1 Nr. 4, indem die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Ausland" ersetzt wurden.

Zum 1.1.1996

Mit Wirkung zum 1.1.1996 wurde in Abs. 1 Nr. 3 durch Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes der Begriff "Schlechtwettergeld" durch "Winterausfallgeld" ersetzt.

Zum 1.1.1997

Durch Art. 4 Nr. 2 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997

  • wurden in § 49 Abs. 1 Nr. 3 die Wörter "Mutterschaftsgeld", "Verletztengeld" und "Arbeitslosengeld" und "Arbeitslosenhilfe" gestrichen und
  • wurde § 49 Abs. 1 Nr. 3a mit folgendem Wortlaut angefügt: "solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen".

Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.1997 wurde durch Art. 2 Nr. 15 des Beitragsentlastungsgesetzes v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) Abs. 3 angefügt, der folgenden Wortlaut bekam: "Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Ersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Abs. 1 nicht aufgestockt werden".

Zum 1.1.1998

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes in § 49 Abs. 1 die Nr. 6 folgender Text angefügt: "soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird."

Zum 1.8.1999

In § 49 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.8.1999 durch Art. 2 Nr. 1 des 2. SGB III-Änderungsgesetzes v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) die Nr. 3 redaktionell angepasst, indem der Verweis auf das "AFG" nun auf das "SGB III" erfolgt.

Zum 2.1.2001

Mit Wirkung zum 2.1.2001 wurden durch Art. 19 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" v. 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) in § 49 Abs. 1 Nr. 2 der Satzteil "Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten" durch den Satzteil "Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen" und jeweils die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" ersetzt.

Zum 1.7.2001

Mit der Einführung des SGB IX (Art. 5 Nr. 17 des Gesetzes "Sozialgesetzbuch SGB IX" – "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" v. 19.6.2001; BGBl. I S. 1046) wurde zum 1.7.2001 dem § 49 folgender Abs. 4 eingefügt: "Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet."

Anmerkung des Autors: Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde dieser Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2018 wieder aufgehoben.

Zum 1.1.2004

Art. 1 Nr. 62 i. V. m. Nr. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) hob mit Wirkung zum 1.1.2004 den Begriff des Unterhaltsgeldes auf und machte infolge dessen den in § 49 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Begriff des Unterhaltsgeldes (ehemals §§ 153 bis 159 SGB III) obsolet.

Zum 1.1.2005 und 30.3.2005

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2004 (BGBl. I S. 2954) durch dessen Art. 5 Nr. 6 in § 49 Abs. 1 Nr. 3a das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II".

Art. 4 Nr. 3 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818)

  • strich mit Wirkung ab 1.1.2005 in §...

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