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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes / 2.7 Bezug ausländischer Entgeltersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 4)

Siegfried Wurm
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Rz. 25

Mit der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 will der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherte neben dem Krankengeld Entgeltersatzleistungen ausländischer Sozialleistungsträger erhalten, die den gleichen Zweck bzw. die gleiche Funktion wie das Krankengeld erfüllen. Der Grund: Doppelentgeltersatzleistungen sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die Vorschrift gilt insbesondere für Grenzgänger, die Anspruch auf Krankengeld haben, aber eine ausländische Leistung erhalten, die vom Sinn und Zweck her einer Leistung entspricht, auf die der § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3a oder 3b angewandt werden könnte. Wenn über- und zwischenstaatliches Recht hier Besonderheiten hinsichtlich des Ruhens des Krankengeldes bei den in Betracht kommenden Leistungen der ausländischen Sozialleistungsträger vorsehen sollten, ist dieses vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).

Die Ruhensregelung der Nr. 4 verweist lediglich auf Leistungen nach der Nr. 3. Sachlich gibt es aber keine Gründe, die in Nr. 3a und 3b genannten Leistungen von der Regelung auszunehmen. Die Ruhensregelung ist somit bei allen ausländischen Leistungen anzuwenden, die

  • dem Mutterschaftsgeld,
  • dem Übergangsgeld,
  • dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
  • dem Krankengeld der Soldatenentschädigung,
  • dem Arbeitslosengeld (einschließlich der Sperrzeit),
  • dem Kurzarbeitergeld oder
  • dem Qualifizierungsgeld

entsprechen.

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