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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes / 2.2.3.3 Besonderheit: Stufenweise Wiedereingliederung

Siegfried Wurm
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Rz. 16

Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte nach länger andauernder Arbeitsunfähigkeit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitstagen, arbeitstäglichen Arbeitszeiten und/oder Arbeitsbelastung wird die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines ärztlich überwachten Wiedereingliederungsplans i. d. R. schneller erreicht.

Während des Wiedereingliederungsprozesses besteht die Arbeitsunfähigkeit und damit auch ein Anspruch auf Krankengeld fort (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-Richtlinie). Im Vordergrund der im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses ausgeübten Beschäftigung stehen nämlich Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers; durch den Wiedereingliederungsprozess kann er erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ und/oder qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Wiedereingliederungsprozesses keine Arbeitsleistung im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrages erbringen kann und dass ihm – falls nicht etwas anderes vereinbart wurde – während der stufenweisen Wiedereingliederung kein Arbeitsentgelt und keine Zuwendungen anderer Art zustehen (vgl. Urteile des BAG v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91, 5 AZR 60/91 und 5 AZR 637/89, sowie v. 19.4.1994, 9 AZR 462/92). Er erhält i. d. R. solange Krankengeld, bis er den Anforderungen seines alten Arbeitsplatzes mit der arbeitsmäßigen und zeitlichen Belastung voll gewachsen ist.

Wenn der Arbeitgeber aber auf freiwilliger Basis aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung eine Entschädigung für die ...

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