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Sommer, SGB V § 44b Krankengeld für eine bei stationärer ... / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 4

Die Sachkosten der Mitaufnahme einer Begleitperson während einer stationären Behandlung werden von der Krankenkasse getragen, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist (vgl. § 11 Abs. 3). Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, entscheidet der Vertragsarzt oder das Krankenhaus. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson ist vor allem bei kleineren Kindern und bei Menschen mit ausgeprägter Behinderung gegeben, weil anderenfalls der Genesungsprozess gefährdet oder die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar wäre oder Verhaltensstörungen zu befürchten sind. Die Mitaufnahme und damit die Übernahme der Sachkosten i. S. d. § 11 Abs. 3 kann auch dann medizinisch notwendig sein, wenn die Begleitperson während des stationären Aufenthalts in eine spezielle Betreuung und Pflege des Patienten eingewiesen werden soll (BSG, Urteil v. 29.6.1978, 5 RKn 35/76).

In der Vergangenheit zahlte die Krankenkasse der begleitenden Person einen Verdienstausfall, wenn dieser Verdienstausfall bei der Krankenkasse des zu begleitenden Patienten beantragt und nachgewiesen wurde ("Nebenleistung der Hauptleistung"). Da es keine Regelung für die Berechnung des Verdienstausfallersatzes gab, berechnet jede Krankenkasse den Verdienstausfall und den zu gewährenden Ersatz unterschiedlich (teils sogar unter Gegenrechnung von eingesparten Fahrkosten zur Arbeit). Einige Krankenkassen wiederum zahlten eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Krankengeldes. Wenige Krankenkassen zahlten sogar zu dem vollen Verdienstausfallersatz noch die daraus berechneten Beiträge zur Rentenversicherung auf freiwilliger Basis insbesondere dann, wenn die Begleitung die Dauer von einem Kalendermonat überschritt.

Unter dem Blickwinkel, dass insbesondere Mensc...

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