Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Bis 2011 ist bei Kindern über 18 die Einkommensgrenze einzuhalten (derzeit 8.004 EUR jährlich). Die Einkünfte und Bezüge sind dabei nicht nur um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kürzen, sondern auch um Aufwendungen für "besondere Ausbildungszwecke" (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG). Die Semestergebühren, die ein Student zu entrichten hat, sind in voller Höhe als derartiger ausbildungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen, obwohl der Student damit ein sog. Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr erwirbt und er seine Fahrtkosten für die Wege zur Universität ebenfalls als ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht hatte.
Sachverhalt
Der studierende Sohn hatte als Arbeitnehmer Einkünfte erzielt, die auch nach Abzug der Werbungskosten, seiner Beiträge zur Sozialversicherung und der Fahrtkosten (als ausbildungsbedingter Mehrbedarf) die Einkommensgrenze überschritten. Den Abzug der Semestergebühren lehnt die Verwaltung ab, weil es sich um Mischkosten handle, bei denen eine Aufteilung von Seiten der erhebenden Institution vorgenommen werden müsse (DA-FamEStG 2009 Abschn. 63.4.3.1 Abs. 2). Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, die Semestergebühren seien in voller Höhe als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen, weil das Studium nur bei Entrichten der Gebühren fortgesetzt werden könne. Die Semestergebühren könnten neben den Fahrtkosten angesetzt werden, weil es sich um "unterschiedliche Aufwandspositionen" handle.
Hinweis
Die vom BFH entschiedene Frage verliert ab 2012 ihre Bedeutung, weil der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen die Einkommensgrenze gestrichen hat. Das könnte es der Verwaltung erleichtern, sich der Auffassung des BFH anzuschließen, auch wenn der ungekürzte Ansatz der Entfernungspauschale ungerechtfertigt erscheinen könnte, nachdem der Student ...