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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 15c [Leistungen z ... / 4.2.1 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Ferdinand Huschens
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Rz. 14

Nach § 36 SGB IX (Rehabilitationsdienste und -einrichtungen) wirken die Rehabilitationsträger (nach § 6 SGB IX sind die dort genannten Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung) gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.[1] Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt. Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet.[2] Rehabilitationsträger können nach den für sie geltende...

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