Rz. 4
Liegt ein Gutschein nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 13 UStG vor, ist die Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen relevant. Danach bestimmt sich, ob die mit dem Gutschein verkörperte Lieferung oder sonstige Leistung entweder auf den Zeitpunkt der Übertragung vorverlagert wird (Einzweck-Gutschein) oder erst bei tatsächlicher Leistung erfolgt (Mehrzweck-Gutschein). Jeder Gutschein nach § 3 Abs. 13 UStG ist entweder ein Einzweck- oder ein Mehrzweck-Gutschein.
Rz. 5
Die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen des Einzelgutscheins, die sich sowohl auf Lieferungen als auch auf sonstige Leistungen beziehen, sind in § 3 Abs. 14 S. 2 bis 5 UStG enthalten. Dabei enthalten die Sätze 2 bis 4 jeweils Fiktionen der Leistungserbringung in einem vor der tatsächlichen Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung liegenden Zeitpunkt. Zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung enthält § 3 Abs. 14 S. 5 UStG die systematisch erforderliche Regelung, dass in den Fällen der vorverlagerten Umsatzbesteuerung durch Einzweck-Gutscheine in den Fällen der Sätze 2 bis 4 kein unabhängiger Umsatz bei der tatsächlichen Erbringung der Leistung vorliegt.
Rz. 6
Anders als bei Mehrzweck-Gutscheinen werden für Einzweck-Gutscheine die Zeitpunkte der Entstehung der Umsatzsteuer der durch den Gutschein verkörperten Lieferung oder sonstigen Leistung zeitlich vorverlagert. Sind die Voraussetzungen von § 3 Abs. 14 S. 2 bis 4 UStG erfüllt, fingiert die Vorschrift ("gilt") die Lieferung oder sonstige Leistung als bereits bei der Übertragung des Gutscheins durch den Unternehmer an den Empfänger erfolgt.
2.1 Fiktion der vorverlagerten Leistung
Rz. 7
Bei der Vorverlagerung des Leistungszeitpunkts unterscheidet das Gesetz drei unterschiedliche Sachverhalte. Dabei ist entscheidend, ob der den Gutschein ausstellende Unternehmer die darin ver...