Rz. 6
Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer, der i.g. Fernverkäufe (Versandhandelregelung) nach § 3c Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG mit Lieferort im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen. Dies gilt nicht für unter § 3c Abs. 3 UStG fallende Einfuhr-Fernverkäufe (Rz. 12).
Daraus ist abzuleiten, dass nur die sachlichen Voraussetzungen des § 3c UStG vorliegen müssen, während sich die persönlichen Eigenschaften zunächst auf das schlichte Innehaben der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG beschränken. M.a.W. auf die Ansässigkeit im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet wird für die Frage der grundsätzlichen Teilhabe an dem Verfahren nicht abgestellt. Dies gilt gem. Abschn. 18j Abs. 1 S. 2 UStAE auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann die Regelung nur durch den Organträger ausgeübt werden (Abschn. 18j Abs. 1 S. 3 UStAE).
Rz. 7
§ 18j Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit es Unternehmers. Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:
Ein im Inland ansässiger Unternehmer darf seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 18j Abs. 2 S. 2 UStG nur beim BZSt im Inland anzeigen. Dies gilt m. E. unabhängig davon, von wo nach wo er im Gemeinschaftsgebiet liefert. Das Vorhandensein etwaiger Betriebstätten in anderen Mitgliedstaaten hat darauf m. E. ebenfalls keinen Einfluss, ebenso wenig wie deren Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten (Abschn. 18j Abs. 1 S. 4 UStAE).
Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gem. § 18j Abs....