Rz. 438
Im Zusammenhang mit der Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG durch das StÄndG 2001 wurde der Abs. 4b in § 15 UStG eingefügt; es gab vorher keine vergleichbare Vorschrift. Danach gelten die in § 18 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG geltenden Ausschlüsse des Vorsteuerabzugs für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind – sog. Drittlandsunternehmer – und die nur Steuer gem. § 13b Abs. 5 UStG schulden, auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren, bei dem der Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG im Rahmen von USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen geltend zu machen ist.
Rz. 439
Die Regierungsbegründung lautete dazu so:
Zitat
"Soweit an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die sie Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG sind, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend zu machen. Die Vorschrift stellt sicher, dass für die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltenden Beschränkungen und Ausschlüsse – wie bisher – auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung finden, soweit sie keine inländischen Umsätze bewirken."
Rz. 440
Das Gesetz will mithin erreichen, dass es keinen Unterschied macht, ob der Drittlandsunternehmer seine Vorsteuern im Vergütungsverfahren oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend macht.
Praxis-Beispiel
Der in der Türkei ansässige Unternehmer U lässt sich im Januar des Jahres 01 von einem anderen Unternehmer (T) aus der Türkei in Deutschland steuerpflichtig Gold liefern.
Lösung:
Der Ort der von RT an U erbrachten Lieferung liegt gem. § 3a Abs. 7 UStG im Inland. Sie ist steuerpflichtig. Mithin nimmt U i...