Rz. 20
Die EUSt wird nach dem Wert des eingeführten Gegenstands bemessen. Der Begriff des Gegenstands ist, wie von § 21 Abs. 5 UStG hervorgehoben wird, in Bezug auf den zollrechtlichen Warenbegriff eigenständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Rz. 56ff.). Unter Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen zu verstehen. Zu den Gegenständen sind auch nichtkörperliche Sachen, z. B. elektrische Energie, Gas, Wärme, Kälte, zu rechnen.
Rz. 21
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH unterliegen eingeschmuggelte Betäubungsmittel und Falschgeld nicht der EUSt-Erhebung. Für das Zollrecht ist diese Rechtsprechung dadurch umgesetzt worden, dass für diese Waren keine Zollschuld entsteht (Art. 83 Abs. 2 UZK). Eine entsprechende Vorschrift für die EUSt fehlt; der Rechtslage wurde durch die Dienstvorschrift EUSt Abs. 2 S. 2 Rechnung getragen.
Rz. 22
Keine Gegenstände sind Rechte oder Kenntnisse, soweit sie nicht in den Gegenständen verkörpert sind (Art. 14 und 15 der MwStSystRL). Patente, Lizenzen, Pläne, die für die Herstellung der eingeführten Gegenstände benötigt werden, gehören zur EUSt-Bemessungsgrundlage (Rz. 96). Rechte, die in schriftlichen Verträgen übertragen werden, werden anlässlich der Einfuhr des Schriftstücks etc. nicht bewertet; es bleibt bei der Bewertung des Datenträgers. Kenntnisse finden nur dann in der Bemessungsgrundlage der EUSt Berücksichtigung, wenn aufgrund der Anwendung der Kenntnisse ein selbstständig zu bewertender Gegenstand entsteht, z. B. Gutachten, Übersetzungen.
Rz. 23
Sog. immaterielle Güter, z. B. Gedanken, Erfindungen, sind keine Gegenstände. Finden diese Güter Niederschlag in körperlichen Sachen, z. B. Bücher, Schallplatten, Software, Bilder, entsteht ein selbstständig zu bewertender Gegenstand, der mit seinem Gesamtwert in die Bemessungsgrundlage einge...