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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 125 Rücknahme der Revision

Dr. Ulrich Dürr
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a).

Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der Dispositionsbefugnis (Dispositionsmaxime) des Revisionsklägers. Er kann über die Einleitung, die Fortsetzung und die Beendigung des Verfahrens bestimmen. Das Erfordernis der Einwilligung des Revisionsbeklagten nach Abs. 1 S. 2 soll diesen in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium vor einer willkürlichen Rücknahme schützen, da er ein berechtigtes Interesse an einer Revisionsentscheidung haben kann.

Haben die Beteiligten das Verfahren – regelmäßig über mehrere Jahre – bis in die Revision vorangetrieben, fehlt es oft auf beiden Seiten an der Bereitschaft, den Streit einvernehmlich zu beenden. Gleichwohl sollte auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium versucht werden, das Prozessrisiko durch eine übereinstimmende Lösung – ggf. durch Rücknahme der Revision – zu beseitigen. Diese Prozesssituation kann vorliegen, wenn vor dem BFH – z. B. erst in der mündlichen Verhandlung – neue Tatsachen vorgetragen werden, die vom BFH nach § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden können, aber die Sache in einem anderen Licht erscheinen lassen, oder wenn sich die Rechtsfrage auf – nicht streitbefangene – Folgejahre auswirkt, für die unter der Voraussetzung, dass die Revision zurückgenommen wird, eine Einigung erzielt wird. Im fortgeschrittenen Verfahrensstadium, insbesondere bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Richter bereits eine fundierte Meinung gebilde...

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