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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 100 Aufhebung angefochtener Ve ... / 3.4.3 Pflichten der Behörde

Dr. Reiner Fu
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Rz. 82

Sobald die Behörde dazu in der Lage ist, also regelmäßig nach Zustellung des vollständigen Urteils[1], hat sie den Beteiligten unverzüglich das Ergebnis der Berechnung formlos mitzuteilen. Diese bloße Mitteilung ist kein Verwaltungsakt[2]. Diese Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus dem Gesetz[3], nicht aus dem Urteil, sodass die Behörde die Neuberechnung und deren Mitteilung unverzüglich vorzunehmen hat, unabhängig davon, ob sie gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen will. Dadurch wird erreicht, dass den Beteiligten alsbald nach Zustellung des Urteils die betragsmäßige Auswirkung und damit der Umfang ihrer Beschwer für ein mögliches Revisionsverfahren deutlich werden. Dabei kann es bereits an einer Beschwer für ein Rechtsmittel fehlen, wenn durch die Neuberechnung ersichtlich ist, dass beispielsweise die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird[4]. Verzögert die Behörde die Mitteilung der Neuberechnung und wird dadurch beim Kläger zunächst eine Fehleinschätzung seiner Beschwer erzeugt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn aus diesem Grund eine Rechtsmittelfrist versäumt wurde. Wenn auch das Gesetz die Behörde nur zur formlosen Mitteilung der Neuberechnung verpflichtet, sollte sie doch schriftlich erfolgen[5]. Das gebietet schon die allgemeine Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dem Stpfl., ist aber auch notwendig, um sichere Anhaltspunkte für die Beschwer in einem Revisions- und eventuell erforderlich werdenden Aussetzungsverfahren zu erhalten.

 

Rz. 83

Darüber hinaus ist die Behörde verpflichtet, nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben[6]. Dazu ist der angefochtene und durch das Gericht geänderte Verwaltungsakt insgesamt, nunmehr mit einem anderen Betrag gem. § 155 i. V. m. §§ 118ff...

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