1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO
Rz. 1
Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 1 FGO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012 und durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz v. 8.10.2023 geändert.
§ 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof v. 24.10.2024 eingefügt.
§ 155 S. 2 FGO wurde .durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 eingefügt.
Rz. 1a
Die FGO verweist ebenso wie § 202 SGG und § 173 VwGO wegen zahlreicher Verfahrensregelungen auf das GVG und die ZPO. Das geschieht in Einzelverweisungen. und durch die Generalverweisung in § 155 S. 1 FGO. Durch die Formulierung "Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält" bringt die FGO zum Ausdruck, dass die Regelungen des FVG und ZPO nur subsidär zur Auffüllung von Gesetzeslücken gelten sollen Dabei sind die Regelungen des GVG und der ZPO als dynamische Verweisung (Geltung der jeweils aktuellen Fassung) ausgestaltet.
Rz. 2
Wegen der nur sinngemäßen und für die ZPO (durch unbestimmte Rechtsbegriffe) weiter eingeschränkten Anwendung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 155 S. 1 FGO. Ohnehin kann die Lückenfüllung durch Richterrecht unter Anwendung von Vorschriften von GVG und ZPO nur in verfassungskonformer Auslegung erfolgen.
Rz. 3
Das Nebeneinander von Einzelverweisungen und Globalverweisung in Bezug auf die Anwendung der ZPO bereitet Schwierigkeiten. Es ist häufig zweifelhaft, ob das Fehlen einer Einzelverweisung auf eine analogiefähige Regelung des GVG oder der ZPO eine gem. § 155 S. 1 FGO zu schließende Lücke aufzeigt oder ob die entsprechende Regelun...