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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vor §§ 328–336 Vollstreckung wegen Handlungen u. a.

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Systematische Stellung der §§ 328-336 AO

 

Rz. 1

Die §§ 328–336 AO bilden den Dritten Abschnitt des Sechsten Teils der AO, der die Vollstreckung regelt. Während im 2. Abschnitt[1] die Vollstreckung wegen Geldforderungen geregelt ist, regeln die §§ 328–336 AO die Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen. Sie betreffen zum einen die im Ersten Unterabschnitt geregelte Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen[2] und als Sonderfall die im Zweiten Unterabschnitt geregelte Erzwingung von Sicherheiten[3].

 

Rz. 2

Soweit in den §§ 328–336 AO keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sind die im Ersten Abschnitt enthaltenen "allgemeinen Vorschriften" der §§ 249–258 AO auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen i. S. d. Dritten Abschnitts anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nur für § 249 Abs. 1 S. 3 AO, da § 328 Abs. 1 S. 3 AO eine eigenständige Regelung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörde enthält.

Allerdings sind die Regelungen der §§ 249–258 AO z. T. speziell auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen zugeschnitten, sodass sie nicht auf die Vollstreckungsmaßnahmen des Dritten Abschnitts passen. So kommt § 249 Abs. 2 AO[4] allenfalls bei der Bemessung des Zwangsgelds in Betracht[5]. Die Bestimmung des Vollstreckungsgläubigers in § 252 AO hat für die Vollstreckungsmaßnahmen des Dritten Abschnitts keine Bedeutung[6]. Das Gleiche gilt für die Definition des "Vollstreckungsschuldners" in § 253 AO; im Dritten Abschnitt wird der Betroffene als "Pflichtiger" bezeichnet[7]. § 254 Abs. 1 AO[8] ist grundsätzlich auch auf die §§ 328–336 AO anwendbar[9]. Allerdings wird sich das Leistungsgebot in den in § 328 AO bezeichneten Verwaltungsakten im Allgemeinen unmittelbar aus dem Inhalt des durchzusetzenden Verwaltungsakts ergeben, sodass sich die Bedeutung des § 254 Abs. 1 AO in der Beachtung der Wochenfri...

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