3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)
Rz. 67
Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an die FIU für bestimmte, dort näher konkretisierte Tatsachen.
Rz. 68
Weiter gehende Offenbarungsbefugnisse – etwa zur Übersendung kompletter Steuererklärungen oder eines vollständigen Prüfungsberichts – hat die mitteilende Behörde nicht; die Ermittlungsbehörde hat folglich keinen diesbezüglichen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen der Finanzbehörde oder auf deren Einsichtnahme (vgl. Rz. 60).
Rz. 69
Für die nach § 31b Abs. 2 AO wie auch bei durch § 31b Abs. 2a ff. AO begründeten Mitteilungspflichten enthält die Vorschrift abweichend von §§ 31 Abs. 1 S. 2, 31a Abs. 2 S. 3 AO keine Einschränkung der Mitteilungspflicht, soweit die Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden wäre. Sie müssen deswegen stets und in vollem Umfang erfüllt werden.
Rz. 70
§ 31b Abs. 2 AO verpflichtet – als Spezialnorm zu § 44 GwG- die Finanzbehörde zur unverzüglichen Mitteilung an die FIU, wenn objektiv erkennbare Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit gemeldeten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen um den Gegenstand einer Geldwäschestraftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Bei Geldwäschedelikten besteht diese Pflicht nach hier vertretener Auffassung (Rz. 4ff., 24, 35, 59) allerdings nur bei Geldwäschedelikten von so erheblichem Unwertgehalt, dass eine Meldeberechti...