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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Holger Kordt
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Rz. 35

§ 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstands vereitelt oder gefährdet. Die Geldwäsche in der aktuellen Ausgestaltung des Straftatbestands wird nunmehr als "Allerweltsdelikt" wahrgenommen.[1] Vielfach wird an der Fassung des § 261 StGB die Grundsatzkritik geübt, dass statt einer effektiven Bekämpfung der Geldwäsche in Form Organisierter Kriminalität nunmehr eine Fülle an Ermittlungs- und Strafverfahren im Bereich der Klein- und Bagatellkriminalität zu erwarten sind, die die ohnehin knappen Kapazitäten der Justiz und Strafverfolgungsbehörden, wie auch der FIU zusätzlich – unter Schwächung der Aktionsfähigkeit im Bereich schwerer Delikte – erheblich belasten wird.[2]

Diese Folge wird aufgrund des Legalitätsprinzips auch nur begrenzt eingrenzbar sein. Die bis in Bagatelldelikte gehende Ausweitung der Strafbarkeit muss die Strafverfolgungsbehörden zusätzlich belasten und bindet und gefährdet in erheblichem Maß deren ohnehin prekäre Kapazitäten, derer sie zur Aufgabenerfüllung dringend bedürfen. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland haben ohnehin viel zu viele Fälle und viel zu wenig Stellen und arbeiten an der Belastungsgrenze sowie darüberhinaus[3], was häufig eine nicht sachgerechte Fallerledigung durch Einstellung auch und gerade komplexerer Fälle und Verfahren zur Folge hat[4] und damit zu einem general- wie spezialpräventiv rechtsstaatlich bedenklichen Entwicklungsprozeß führt.

Es...

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