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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattun ... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 11

Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO. Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO.

Landesrechtlich geregelte Steuern fallen nicht unmittelbar unter § 236 AO. Auf sie sind die Vorschriften der AO einschließlich § 236 AO jedoch regelmäßig kraft Landes-AO-Anwendungsgesetze entsprechend anwendbar.[1] Auf KiSt ist § 236 AO nur in Baden-Württemberg teilweise anwendbar.[2]

 

Rz. 12

Unter die Zinsregelungen des § 236 AO fallen nicht die Herabsetzung von Haftungsansprüchen[3], von Geldbußen und steuerlichen Nebenleistungen. § 3 Abs. 4 AO und § 233 S. 2 AO schließen die Geltendmachung von Erstattungszinsen auf zu erstattende Nachzahlungszinsen aus.[4] Ausgeschlossen sind auch Aufteilungsbescheide nach § 279 AO.[5] Ist ein Betrag rechtsirrig als Haftungsschuld und nicht als Steuerschuld geltend gemacht worden (z. B. Haftungsbescheid über pauschalierte LSt), so ist die Aufhebung des – nicht als Steuerbescheid auslegbaren – Haftungsbescheids keine Herabsetzung einer festgesetzten Steuer.[6] Die Investitionshilfeabgabe ist keine Steuer. Sie unterliegt dennoch § 236 AO.[7]

 

Rz. 13

Ein Anspruch auf Prozesszinsen setzt voraus, dass die festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Vergütung gewährt wird. Diese Herabsetzung muss – abgesehen vom Fall des Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (Abs. 2 Nr. 2a) – den Erstattungsanspruch unmittelbar ergeben.[8] Ausgeschlossen sind auch Erstattungsansprüche nach Rechtsstreitigkeiten über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO (vgl. Rz. 10). Der Grund der Herabsetzung ist belanglos. § 236 A...

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