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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4142 / 9. Gegenstandswert

Norbert Schneider
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Rz. 34

Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), der für die zusätzliche Verfahrensgebühr maßgebend ist, richtet sich nach den §§ 22 ff. Die Werte mehrerer Gegenstände sind nach § 22 Abs. 1 zusammenzurechnen.[44]

 

Rz. 35

Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der der anwaltlichen Tätigkeit. Auf den in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an.[45] Ebenso wenig kommt es darauf an, in welcher Höhe das Gericht letztlich den Verfall von Wertersatz festgestellt hat.[46]

 

Rz. 36

Bei der Vertretung eines Einziehungsberechtigten ist dessen Interesse maßgebend; ist er nur Miteigentümer, kommt es nur auf seinen Anteil an; steht ihm nur ein dingliches Recht an der Sache zu, gilt § 6 ZPO.

 

Rz. 37

Bei Beschlagnahmen ist – ähnlich wie bei einem Arrest[47] – wegen der Vorläufigkeit ein Abschlag vorzunehmen.[48]

 

Rz. 38

Maßgebend ist der objektive Verkehrswert.[49] Auch der Gegenstandswert eingezogener und sodann versteigerter Gegenstände richtet sich allein nach dem objektiven Verkehrswert, und weder nach dem später erzielten Versteigerungserlös noch nach der Anzahl der Täter bzw. dem wirtschaftlichen Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung.[50]

 

Rz. 39

Falschgeld hat keinen Wert;[51] sonstige Fälschungen können dagegen auch als Fälschung durchaus einen Wert haben, z.B. ein "echter Kujau".[52] Subjektive Interessen bleiben jedoch unberücksichtigt.

 

Rz. 40

Nach der Rspr. hat auch Rauschgift keinen Wert.[53] Gegenstände, die lediglich einen subjektiven Unrechtswert hätten, wie Betäubungsmittel, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG in Besitz gehalten werden, haben danach regelmäßig keinerlei objektiven Verkehrswert, weil für den Besitzer jegliche Form der Veräußerung und der Weitergabe durch §§ 29 ff. BtMG ausnahmslos verbot...

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