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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 1000 / A. Allgemeines

Norbert Schneider
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Rz. 1

In VV 1000 ist die Einigungsgebühr geregelt. Aus ihrer Stellung in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" ergibt sich, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in sämtlichen Angelegenheiten – auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Anm. Abs. 4) – entstehen kann (siehe dazu Rdn 137 ff.).

 

Rz. 2

Anknüpfungspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr ist nicht die Instanz, in der die Einigung geschlossen wird. Vielmehr knüpft die Regelung daran an, ob und wo der Gegenstand der Einigung zum Zeitpunkt der Einigung anhängig ist.

 

Rz. 3

Ist der Gegenstand der Einigung nicht anhängig, so gilt nach VV 1000 ein Gebührensatz in Höhe von 1,5. Ist der Gegenstand erstinstanzlich anhängig, so gilt nach VV 1003 ein Gebührensatz in Höhe von 1,0. Soweit der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, gilt nach VV 1004 ein Gebührensatz von 1,3.

 

Rz. 4

Eine geringere Gebühr als nach VV 1000, 1003 kann niemals anfallen, selbst dann nicht, wenn in dem Verfahren geringere Grundgebühren gelten, wie etwa die 0,3-Gebühren in der Zwangsvollstreckung (VV 3309).

 

Rz. 5

Der Anwalt muss die Einigung nicht persönlich abgeschlossen haben. Es reicht aus, wenn er am Abschluss der Einigung mitgewirkt hat und seine Tätigkeit zumindest mitursächlich war (Anm. Abs. 2).

 

Rz. 6

Anm. Abs. 3 bestätigt nochmals, was sich zum Teil ohnehin aus VV 1000 ergibt, dass nämlich die Einigung wirksam zustande gekommen sein muss, dass also eine unter aufschiebender Bedingung geschlossene Einigung noch nicht die Einigungsgebühr auslöst. Dies folgt an sich schon aus § 158 BGB, da es bis zum Bedingungseintritt an einer wirksamen Einigung fehlt. Darüber hinaus ist in Anm. Abs. 3 aber auch angeordnet, dass selbst bei Abschluss einer wirksamen Einigung die Einigungsgebühr nicht entsteht, solange diese w...

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