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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 55 Festset ... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 207

Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. 2 ZPO). Fallen dem Gegner die Kosten voll zur Last, braucht der beigeordnete Anwalt in der Regel überhaupt nicht auf eine Entlohnung durch die Staatskasse zurückzugreifen. Hat er diese noch nicht in Anspruch genommen, sollte er zunächst entscheiden, ob er eingleisig (nur gegen den Gegner) oder zweigleisig (auch gegen die Staatskasse) vorgehen will. Falls er den letzteren Weg einschlägt, der zwar etwas aufwendiger ist, aber größere Sicherheit bietet (vgl. Rdn 198), sollte er den Antrag auf Festsetzung der Grundvergütung möglichst zügig stellen, schon um den gesetzlichen Anspruchsübergang auf die Staatskasse nicht zu gefährden (vgl. § 45 Rdn 55). Darüber hinaus hat er die Wahl: Entweder geht er nach § 126 ZPO im eigenen Namen gegen den Gegner vor oder er führt (auch) hinsichtlich der Anwaltskosten für die bedürftige Partei eine Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO durch, nachdem er von dieser freiwillig in voller Höhe befriedigt worden ist oder im Vertrauen darauf, aus den Zahlungen des Gegners an die Partei befriedigt zu werden. Diese beiden Möglichkeiten stehen grundsätzlich nebeneinander. Allerdings verdienen zwei Fallgruppen besondere Beachtung:

1. Aufrechnung des Gegners

 

Rz. 208

Der Gegner hat womöglich fällige Forderungen gegen die Partei, mit denen er aufrechnen kann. Dann besteht das Risiko, dass die Erstattungsforderung durch Aufrechnung erlischt, sobald sie für die Partei gem. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt worden ist. Um di...

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