Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 34 Beratung, Gutachten und Mediation

Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Unter der Abschnittsüberschrift "Außergerichtliche Beratung und Vertretung" drängt Abs. 1 S. 1 den Anwalt seit dem 1.7.2006 für den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Mediation, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Unterbleibt sie, richtet sich die Vergütung nun für alle drei Anwendungsfälle des Abs. 1 S. 1 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 S. 2). Ist der Auftraggeber Verbraucher (siehe Rdn 110 ff.), limitiert Abs. 1 S. 3 die Gebühr für die Beratung und die gutachtliche Tätigkeit auf einen Betrag von jeweils 250 EUR; für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher ist die Vergütung bereits bei 190 EUR gekappt. Nach Abs. 2 wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit des Anwalts angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt.

 

Rz. 2

Im Zuge der Neufassung des § 34 sind zum 1.7.2006 die bis dahin in Teil 2 Abschnitt 1 des VV enthaltenen Vorschriften zu außergerichtlicher Beratung und Begutachtung (VV 2100 bis 2103 a.F.) mit Ausnahme der in Abs. 1 überführten Vorschrift zur Erstberatungsgebühr (VV 2102 a.F.) sowie den Vorschriften zur Beratungshilfe (VV 2600 bis 2608 a.F.) aufgehoben worden. Für diese Tätigkeiten existieren keine staatlichen Tarife mehr. Vielmehr hat sich der Bundestag insoweit bereits in der 15. Legislaturperiode[1] für eine weitgehende Deregulierung entschieden. Ihr lagen die Motive zugrunde, dass

▪ vom Gesetzgeber nicht mehr geregelt werden solle, als im Hinblick auf die Prozesskostenerstattung und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege erforderlich sei,
▪ für den Auftraggeber, namentlich den Verbraucher, ein höheres Maß an Kostentransparenz erreicht werden müsse,
▪ der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühr verhindern wird und so justizentlastend wirkt,
▪ im außergerichtlichen Bereich Vergütungsvereinbarungen ohnehin zunehmen.
 

Rz. 3

Mit dem KostRÄG 2021 ist durch die Neufassung der VV Vorb. 1 klargestellt worden, dass auch Teil 1 des VV im Rahmen der Beratung gilt. Das ergab sich eigentlich bereits aus dem Gesetz, da in VV 1005 für die sozialrechtlichen Betragsrahmengebühren auf die Beratung Bezug genommen wurde. Es entsprach auch der h.M.,[2] dass die Einigungsgebühr auch im Zusammenhang mit einer Beratung anfallen konnte.

 

Rz. 4

Insgesamt ist die Deregulierung des Vergütungsrechts als Appell an den Anwalt zu verstehen, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Zugleich soll § 34 dem Anwalt den Einstieg in ein mit der Mandantschaft zu führendes Vergütungsgespräch erleichtern.[3] Diesen Paradigmenwechsel hatte die Anwaltschaft jedenfalls in 2006 noch nicht vollzogen. Nur 32 % der Rechtsanwälte war das Vergütungsgespräch mit dem Mandanten nicht unangenehm, bei den Rechtsanwältinnen war die Quote noch geringer.[4] Die Anwaltschaft wurde und bleibt aufgerufen, ihre traditionellen Ressentiments gegen Preisvereinbarungen aufzugeben; der Anwalt muss nun als "als Verkäufer in eigener Sache" auftreten.[5]

 

Rz. 5

Die mit § 34 erfolgte Freigabe der Gebühren bezieht sich nur auf den Bereich der Beratung; für das gesamte Tätigkeitsfeld der außergerichtlichen Vertretung sind dagegen gesetzliche Gebühren existent.[6] Dies gilt insbesondere für die Geschäftsgebühr (VV 2300 ff.) und die Beratungshilfegebühr (VV 2500 ff.).

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 S. 1 "soll" der Rechtsanwalt neben der Mediation nun auch im beratenden und begutachtenden Bereich auf eine Gebührenvereinbarung "hinwirken". Die Brisanz dieses scheinbar so harmlosen Ratschlags ergibt sich erst durch eine Zusammenschau mit Abs. 1 S. 3. Unterlässt der Anwalt gegenüber einem Verbraucher den Abschluss einer Gebührenvereinbarung, ist seine nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu bemessende Vergütung bei 250 EUR gekappt – ganz unabhängig davon, wie zeitaufwändig oder anspruchsvoll die Beratung oder Begutachtung war. Mit dieser nied...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
Mietvertrag
Bild: Michael Bamberger

Im Gerichtskostengesetz und in der ZPO wird der Gegenstandswert „Streitwert“ genannt (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 ZPO), im FamGKG „Verfahrenswert“ (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Wie genau ist er festzustellen und zu berechnen?


Anwaltsgebühren: Praxisprobleme, Bearbeitungsoptimierung, angemessene Honorierung: Typische Problemfelder in der Allgemein-Kanzlei
The financiers are calculating personal taxes for their customers.
Bild: Danielanee7@gmail.com

Auf fol­gende typi­schen Pro­blem­felder sollte jeder Anwalt achten.  


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

  Rz. 1 Unter der Abschnittsüberschrift "Außergerichtliche Beratung und Vertretung" drängt Abs. 1 S. 1 den Anwalt seit dem 1.7.2006 für den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren