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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 34 Beratung, Gutachten und Mediation

Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
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Gesetzestext

 

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Unter der Abschnittsüberschrift "Außergerichtliche Beratung und Vertretung" drängt Abs. 1 S. 1 den Anwalt seit dem 1.7.2006 für den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Mediation, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Unterbleibt sie, richtet sich die Vergütung nun für alle drei Anwendungsfälle des Abs. 1 S. 1 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 S. 2). Ist der Auftraggeber Verbraucher (siehe Rdn 110 ff.), limitiert Abs. 1 S. 3 die Gebühr für die Beratung und die gutachtliche Tätigkeit auf einen Betrag von jeweils 250 EUR; für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher ist die Vergütung bereits bei 190 EUR gekappt. Nach Abs. 2 wird die Beratungsgebühr auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit des Anwalts a...

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
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