Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 2 Höhe der ... / e) Zeitpunkt

Norbert Schneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 71

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 49b Abs. 5 BRAO ist der Hinweis auf die Abhängigkeit der Gebühren vom Gegenstandswert "vor" der Übernahme des Auftrags zu erteilen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (siehe Rdn 52) soll der Mandant auf diese Weise noch vor dem rechtsverbindlichen Abschluss des Anwaltsvertrages in die Lage versetzt werden, die Höhe seiner daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen besser abschätzen und sich eventuell anderweitig entscheiden zu können.

 

Rz. 72

Dieser Ansatz ist unter verbraucherschutzrechtlichen Aspekten verdienstvoll, wirkt sich für den Rechtsanwalt indes problematisch aus. Die Vorverlagerung der Hinweispflicht in das Stadium der Vertragsanbahnung ignoriert das Problem, dass der Anwalt zu diesem Zeitpunkt die Gegenstandswertabhängigkeit seiner Vergütung oftmals noch nicht zu erkennen vermag (siehe Rdn 59). Im anwaltlichen Berufsalltag erscheint der in § 49b Abs. 5 BRAO normierte Zeitpunkt überdies realitätsfremd. Wird der Anwalt schriftlich beauftragt, käme ein entsprechender Hinweis in dem die Annahmeerklärung darstellenden Bestätigungsschreiben bereits zu spät. Der Anwalt müsste daher zunächst eine Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilen und diese idealiter vom Auftraggeber unterzeichnen lassen (siehe Rdn 70), bevor er den Auftrag anzunehmen berechtigt wäre.[30] Jedenfalls in Fällen dieser Art würde eine starre, am Wortlaut haftende Normanwendung zu bloßer Förmelei erstarren. Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG bedarf § 49b Abs. 5 BRAO daher einer restriktiven Auslegung; insbesondere bei der schriftlichen Mandatsannahme kann der Hinweis auch Gegenstand des anwaltlichen Mandatsbestätigungsschreibens sein.[31]

 

Rz. 73

Auch muss es bei einer Vertretung in einer Vielzahl gleichartiger Angelegenheiten (Dauermandate) ausreichen, wenn der Anwalt seiner Hinweispflicht in Gestalt eines "General-Hinweises" nachkommt; einer gesonderten Belehrung in jedem Einzelfall bedarf es dann nicht.[32]

 

Rz. 74

Eine Präventivbelehrung kann auch in solchen Fällen nicht gefordert werden, in denen sich erst nach der Übernahme des Mandats die Gegenstandswertabhängigkeit der Gebühren herausstellt. Übernimmt der Anwalt etwa nach der Klageerhebung durch den Auftraggeber ein vermeintliches Sozialrechtsmandat, das sich später qua Verweisung (§ 17a Abs. 2 GVG) als Verwaltungsrechtsstreit entpuppt, konnte der Anwalt den Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO schlechterdings nicht vor Auftragsübernahme erteilen. In einem berufsaufsichtlichen Verfahren (siehe Rdn 81) oder einem zivilrechtlichen Haftungsprozess (siehe Rdn 82 ff.) würde es jedenfalls an einem diesbezüglichen Verschulden fehlen.

 

Rz. 75

Der Vorwurf einer Verletzung der Hinweispflicht kann den Anwalt auch dann treffen, wenn sich erst nach der Übernahme des Auftrags herausstellt, dass eine geschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 4b unwirksam ist. Gleiches gilt, wenn die Vergütungsvereinbarung zwar wirksam ist, nach dem Ermessen eines Vertragsteils aber nur die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt (§ 4 Abs. 3 S. 2). In beiden Varianten kann der Anwalt nur nach der gesetzlichen Vergütung abrechnen, es sei denn, das vereinbarte Honorar lag sogar noch darunter. Richtet sich die gesetzliche Vergütung nun nach dem Gegenstandswert, wäre – bei einer Betrachtung ex post – ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO notwendig gewesen. Diesen Hinweis wird der Anwalt jedoch regelmäßig unterlassen haben, ging er doch davon aus, dass die Vergütungsvereinbarung wirksam und folglich auch nicht nach dem Gegenstandswert abzurechnen sei.

 

Rz. 76

Zur Vermeidung berufs- und zivilrechtlicher Konsequenzen (siehe Rdn 82 ff.) sollte daher in die Vergütungsvereinbarung vorsorglich eine "salvatorische Klausel" aufgenommen werden, welche den Hinweis enthält, dass im Falle der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach den gesetzlichen Gebühren abzurechen ist und diese sich nach dem Gegenstandswert berechnen:

 

Rz. 77

 

"Soweit die getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam sein sollte, ist die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren geschuldet, die sich nach dem Gegenstandswert berechnen."

[30] Zutreffend Hansens, ZAP 2005, 885, 886.
[31] Hartung, MDR 2004, 1092, 1093.
[32] Hansens, ZAP 2005, 885, 886.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Zur Bedeutung des Gegenstandswerts für den Anwalt
Abakus
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Höhe der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten ergeben sich meist aus dem Gegenstands- oder Verfahrenswert. Den Streitwert richtig einzuordnen und die korrekte Berechnung durchzuführen, ist wichtig für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant und für ein angemessenes Honorar. Auch Gericht und Gegenseite reagieren sensibel auf Fehler oder Extreme bei der Berechnung.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Hinweisgeber
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Hinweisgeber

  Rz. 61 Die Erteilung des Hinweises obliegt dem Rechtsanwalt, der den Auftrag i.S.d. § 49b Abs. 5 BRAO übernimmt. Regelmäßig unproblematisch ist die Person des Hinweisgebers bei einer Einzelkanzlei.  Rz. 62 Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren