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Schell, SGB IX § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Bea ... / 2.4 Geltung für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 3 Satz 1, welche Vorschriften der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten unmittelbar gelten.

Von § 2 (Behinderung) galten bis zum 29.12.2016 nur Abs. 1 und 2, dagegen nicht Abs. 3. Eine behinderte Soldatin oder ein behinderter Soldat mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 aber weniger als 50 konnte also nicht gleichgestellt werden, da eine Gleichstellung nur zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 Abs. 1 ausgesprochen werden kann (vgl. LSG Bayern, Urteil v. 6.8.2014, L 10 AL 45/13). Soldatinnen und Soldaten sind jedoch nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. d. Vorschrift beschäftigt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 Satz 1 geändert worden. Nunmehr gilt § 2 auch für Soldatinnen und Soldaten insgesamt, auch behinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 können nunmehr bei der zuständigen Behörde, also der Agentur für Arbeit, beantragen, in ihrer aktiven Dienstzeit gleichgestellt zu werden.

Der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser bisherigen Einschränkung damit begründet, dass die Dienstfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten in wesentlich stärkerem Maße an ihre körperliche Leistungsfähigkeit geknüpft sei. Deshalb seien behinderte Soldatinnen und Soldaten wesentlich häufiger von Dienstunfähigkeit betroffen. Mit einer anerkannten Gleichstellung stünde betroffenen Soldatinnen und Soldaten in diesen Fällen ein Nachteilsausgleich zur Seite.

Gemeint ist hiermit auch die Einschränkung bei konkreten Stel...

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