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Schell, SGB IX § 167 Prävention

Hans-Peter Schell†
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Art. 1 des Gesetzes) v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird Abs. 2 neu gefasst und Abs. 4 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt.

Durch Art. 8 Nr. 3a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) erfolgte eine Korrektur der Absatzbezeichnung "(4)" in "(3)" mit Wirkung zum 30.3.2005.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 84 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 167. In Abs. 2 sind die örtlichen gemeinsamen Servicestellen durch die Rehabilitationsträger ersetzt worden. Ansonsten entspricht § 167 dem bisherigen § 84 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 2 ein Satz eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden. Sie dient dem Zweck, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zur Geltung zu bringen und eine mit dem Schutzzweck der besonderen Regelungen des Schwerbehindertenrechts unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst erst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls möglichst frühzeitig zu beheben.

2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktionsträgern und dem Integrationsamt zu erörtern. Ziel der Einschaltung der innerbetrieblichen Funktionsträger, also der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung ist es, zunächst alle innerbetrieblichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Schwierigkeiten zu nutzen. Hierzu kommen etwa Umsetzungen oder Versetzungen auf einen anderen Arbeitsplatz, innerbetriebliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 3) in Betracht. Können die Schwierigkeiten innerbetrieblich nicht beseitigt werden, ist das Integrationsamt zu beteiligen, damit dieses im Rahmen seiner Aufgaben der begleitenden Hilfe nach § 185 die Möglichkeiten hat, dem Arbeitgeber alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfen (Beratung, technische Hilfen, finanzielle Leistungen) anzubieten. Es kommen aber nicht nur Leistungen und Hilfen an den Arbeitgeber in Frage, sondern auch Hilfen für den beschäftigten schwerbehinderten Menschen, so etwa bei personen- und verhaltensbedingten Schwierigkeiten für eine notwendige psychosoziale Betreuung.

 

Rz. 4

Ziel der Maßnahmen der Prävention ist die möglichst dauerhafte Fortsetzung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen. Dies ist auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zu bewerten. Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Nutzung aller Möglichkeiten für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, wird sich die Verfahrensdauer eines eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens bis zur Entscheidung des Integrationsamtes gegenüber der Monatsfrist des § 171 Abs. 1 erheblich verkürzen. Das Integrationsamt wird einer Kündigung in der Regel zustimmen müssen.

2.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement

 

Rz. 5

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst worden, um ein betriebliches Eingliederungsmanagement bei gesundheitlichen Störungen sicherzustellen. Beabsichtigt ist eine frühzeitige Intervention im Sinne von Rehabilitation statt Entlassung beim Auftreten gesundheitlicher Störungen. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und soweit erforderlich zu verbessern und Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst nicht entstehen zu lassen, sie jedenfalls möglichst frühzeitig zu beheben, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Maßnahmen sind ausdrücklich nicht beschränkt auf behinderte oder schwerbehinderte Beschäftigte, sie sollen alle Beschäftigten einschließen. Konkret ist geregelt, dass der Arbeitgeber in allen Fällen bei einer länger als 6 Wochen andauernden oder bei wiederholter Erkrankung des Beschäftigten zur Kontaktaufnahme mit der betrieblichen Interessenvertretung ("Interessenvertretung nach § 176") und bei schwerbehin...

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