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Sauer, SGB IX § 167 Prävention

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Art. 1 des Gesetzes) v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird Abs. 2 neu gefasst und Abs. 4 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt.

Durch Art. 8 Nr. 3a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) erfolgte eine Korrektur der Absatzbezeichnung "(4)" in "(3)" mit Wirkung zum 30.3.2005.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 84 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 167. In Abs. 2 sind die örtlichen gemeinsamen Servicestellen durch die Rehabilitationsträger ersetzt worden. Ansonsten entspricht § 167 dem bisherigen § 84 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragrafen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 2 ein Satz eingefügt.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden. Sie dient dem Zweck, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zur Geltung zu bringen und eine mit dem Schutzzweck der besonderen Regelungen des Schwerbehindertenrechts unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern, Schwierigkeiten bei d...

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